Rente auf unbestimmte Zeit
Pension
Entschädigung eines Versicherungsfalls auf unbestimmte Zeit. (§62 Abs. 2 SGB VII)
Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall muss die vorläufige Entschädigung auf die Dauerrente umgestellt werden. Es wird von dem Unfallversicherungsträger eine Begutachtung in Auftrag gegeben, in dem ein ärztlicher Gutachter ausschließlich aufgrund des selbst erhobenen Befunds den Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) frei festlegt.
© Springer 2017 |
Powered by kb-soft |